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Die Ordnung des Leihverkehrs in der
Bundesrepublik Deutschland
Leihverkehrsordnung (LVO)
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003
Präambel
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen
Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland.
Die auf gegenseitigen Absprachen oder eigenen Regelungen
beruhende Vermittlung von Medien (z.B. Regionaler Leihverkehr, Innerkirchlicher
Leihverkehr, Bundeswehr-Leihverkehr) ist nicht Gegenstand dieser Leihverkehrsordnung.
Direktlieferdienste von Bibliotheken an Endnutzer unterliegen ebenfalls nicht dieser
Leihverkehrsordnung.
Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung
auf anderen Datenträgern ist im Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen
einzubeziehen.
Der Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der
Gegenseitigkeit. Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch
gebend am Leihverkehr teilzunehmen.
§ 1
Allgemeines
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1. |
Der Deutsche Leihverkehr - im folgenden
"Leihverkehr" - ist eine kooperative Einrichtung der Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermittlung und Lieferung von Medien, unabhängig von der physischen Form.
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| 2. |
Der Leihverkehr dient hauptsächlich der Forschung und Lehre,
darüber hinaus auch der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsarbeit.
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| 3.
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Vom Leihverkehr ausgenommen sind Medien, die
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a.
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bei der bestellenden Bibliothek bzw. ihrem Bibliothekssystem
oder
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b.
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bei einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort
verfügbar sind, auch wenn diese Bibliothek nicht zum Leihverkehr zugelassen ist,
|
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c.
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im Handel zu einem geringen Preis erhältlich sind.
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§ 2
Teilnahme am Leihverkehr
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1.
|
Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche
Wissenschaftliche und
Öffentliche Bibliotheken, wenn sie
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a.
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durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine
ordnungsgemäße
Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten
Verwaltung der aus
anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen und
|
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b.
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über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und
Recherchemöglichkeiten
verfügen.
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2.
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Die Leihverkehrszentralen bearbeiten die Anträge der
Bibliotheken auf Zulassung zum
Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten
Kriterienkataloges (Anlage 1).
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3.
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Bibliotheken, die die Bedingungen des § 2,1 nicht erfüllen,
können sich für die
Durchführung der Leihverkehrsaufgaben anderen, zum Leihverkehr
zugelassenen
Bibliotheken anschließen.
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4.
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Die Teilnahme einer Bibliothek am Leihverkehr beginnt mit der
Aufnahme in die amtliche
Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt mit der
Streichung aus dieser Liste.
Die Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional
zuständigen
Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die
Veröffentlichung und die
Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
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5.
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Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen,
wenn die Voraussetzungen für
ihre Zulassung entfallen sind oder sie den Verpflichtungen des
§ 3 nicht nachkommt.
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6.
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Über die Aufnahme von Bibliotheken in die amtliche
Leihverkehrsliste sowie über
Änderungen und Streichungen entscheidet das Land, in dem die
Bibliothek liegt.
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§ 3
Pflichten der Bibliotheken
Die am Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet,
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a.
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eingehende Bestellungen zeitnah zu bearbeiten und im Fall der
Nichterledigung
unverzüglich weiterzuleiten,
|
|
b.
|
diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr
betreffende Bestimmungen
einzuhalten,
|
|
c.
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grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur
Verfügung zu stellen (Prinzip
der Gegenseitigkeit),
|
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d.
|
auf Anforderung der Leihverkehrszentrale ihre
Bestandsnachweise in die regionalen und
überregionalen Verbunddatenbanken einzubringen und aktuell zu
halten,
|
|
e.
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Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.
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§ 4
Leihverkehrsregionen
Die Bundesrepublik Deutschland ist in Leihverkehrsregionen
eingeteilt. Für die Organisation
des Leihverkehrs in den Regionen und die Beachtung der
Bestimmungen dieser
Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken sind die
regionalen
Leihverkehrszentralen zuständig (Anlage 2).
§ 5
Regionalprinzip
|
1.
|
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen für die
Erledigung der Bestellungen die
Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion ausschöpfen
(Regionalprinzip).
|
|
2.
|
Bei Nachweisen in der eigenen Region sollen Bestellungen nur
dann in andere Regionen
weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine
angemessene Erledigung nicht
möglich ist.
Dies gilt insbesondere für solche Medien,
|
|
a.
|
die nicht ausleihbar sind und bei denen dem Benutzer eine
Einsichtnahme vor Ort nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist,
|
|
b.
|
die nur einmal in der Region vorhanden (Alleinbesitz), aber
nicht verfügbar sind.
|
|
3.
|
Von der Weiterleitung über den Bereich der
Leihverkehrsregion hinaus können
ausgenommen werden Bestellungen
|
|
a.
|
von Medien, die bei mindestens drei Bibliotheken der eigenen
Region vorhanden sind,
|
|
b.
|
von aktuellen Neuerscheinungen, sofern nicht bereits
Standortnachweise aus anderen
Regionen vorliegen,
|
|
c.
|
von Medien, die elementare oder rein praktische Kenntnisse
vermitteln.
|
|
4.
|
Räumlich nahe beieinander liegende Bibliotheken, die
unterschiedlichen
Leihverkehrsregionen angehören, können im gegenseitigen
Einvernehmen von den Ziffern
1.-3. abweichende Regelungen vereinbaren.
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§ 6
Bestellungen und Kontrolle der Verfügbarkeit
|
1. |
Vorrangiges Bestellprinzip im Leihverkehr ist die
Online-Bestellung auf Basis der
Bestandsnachweise (einschließlich Verfügbarkeitskontrolle)
gem. § 7,1.
|
|
2.
|
Die bestellende Bibliothek legt den Leitweg fest, sofern
dieser nicht bereits durch einen
Leitweg-Algorithmus im Verbundsystem bzw. durch die zuständige
Leihverkehrszentrale
vorgegeben ist.
|
|
3.
|
Bestellungen ohne Bestandsnachweis können nur von
zugelassenen
Leihverkehrsbibliotheken aufgegeben werden.
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§ 7
Bestellungen aufgrund von Bestandsnachweisen
|
1.
|
Direkt bei Bibliotheken werden Medien bestellt, wenn sie
nachgewiesen sind in:
|
|
a.
|
zugänglichen Datenbanken und sonstigen Nachweisinstrumenten
der eigenen
Leihverkehrsregion,
|
|
b.
|
zugänglichen Verbund- und überregionalen Datenbanken,
|
|
c.
|
Nachweisinstrumenten überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
|
|
d.
|
Nachweisinstrumenten einzelner Bibliotheken anderer
Leihverkehrsregionen.
|
|
2.
|
Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgende
Reihenfolge:
|
|
a.
|
Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
|
|
b.
|
überregionale Schwerpunktbibliothek,
|
|
c.
|
Bibliotheken anderer Regionen.
|
|
Standortnachweise mit Verfügbarkeitsstatus sollen dabei
vorrangig berücksichtigt werden.
|
|
3.
|
Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek werden letztrangig
berücksichtigt.
|
|
4. |
Monographien, die ausschließlich in Hochschulinstituten
nachgewiesen sind, dürfen in
diesem Fall über die zugehörige Hochschulbibliothek bestellt
werden. |
§ 8
Bestellungen von Periodika ohne Bestandsnachweise
Für periodisch erscheinende Medien, die in Nachweisinstrumenten
gemäß § 7, 1 nicht
nachgewiesen sind, gilt:
|
1.
|
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften ab 1945 werden wie
folgt geleitet:
|
|
a.
|
bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die
überregionale
Schwerpunktbibliothek,
|
|
b.
|
wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung
nicht möglich ist, an die
regionale Pflichtexemplarbibliothek,
|
|
c.
|
wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek.
|
|
2.
|
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945 werden wie
folgt geleitet:
|
|
a.
|
an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der
Sammlung Deutscher
Drucke: |
|
|
1450-1600:
|
Bayerische Staatsbibliothek München
|
|
|
1601-1700:
|
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
|
|
|
1701-1800:
|
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek
Göttingen
|
|
|
1801-1870:
|
Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
|
|
|
1871-1912:
|
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer
Kulturbesitz
|
|
b.
|
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
|
|
c.
|
wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek
(1913-1945).
|
|
3.
|
Bestellungen auf ausländische Zeitschriften werden
unabhängig von ihrem
Erscheinungsjahr unmittelbar an die zuständige überregionale
Schwerpunktbibliothek
geleitet.
|
|
4.
|
Bestellungen auf Zeitungen werden folgendermaßen geleitet:
|
|
a.
|
deutschsprachige Zeitungen an den "Standortkatalog der
deutschen Presse" bei der
Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne
Bestandsnachweis, kann
weitergeleitet werden an die regionale Pflichtexemplarbibliothek
oder - wenn dort nicht
vorhanden- ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
|
|
b.
|
fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene
deutschsprachige Zeitungen an
die Zentralredaktion Zeitungen bei der Staatsbibliothek zu
Berlin - Preußischer
Kulturbesitz.
|
|
5.
|
Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden,
sofern dort ein Nachweis
erwartet werden kann (Anlage 3).
|
§ 9
Bestellungen von Monographien ohne Bestandsnachweise
Für Monographien, die in Nachweisinstrumenten gemäß § 7,1
nicht nachgewiesen sind, gilt
folgende Regelung:
|
1.
|
Bestellungen werden direkt an die Bibliotheken gerichtet, bei
denen der Besitz erwartet
werden kann. Dies gilt für:
|
|
a.
|
Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen
nicht erfasst wurden,
insbesondere:
|
|
|
- Orientalia, |
|
|
- Ostasiatica, |
|
|
- Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen
sind,
|
|
|
- Kartographische Materialien
(Land- und Seekarten, thematische
Karten, Pläne,
Atlanten, Luftbilder
usw.), |
|
|
- Musikalien, |
|
|
- Literatur für Sehgeschädigte, |
|
|
-
sonstige seltene oder sehr spezielle Literatur.
|
|
b.
|
Deutsche Monographien: Entsprechende Bestellungen sind zu
richten
an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der
Sammlung Deutscher
Drucke:
|
|
|
1450-1600:
|
Bayerische Staatsbibliothek München
|
|
|
1601-1700:
|
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
|
|
|
1701-1800:
|
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek
Göttingen
|
|
|
1801-1870:
|
Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
|
|
|
1871-1912:
|
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer
Kulturbesitz
|
|
|
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
|
|
|
oder, wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek
(1913-1945).
|
|
c.
|
Ausländische Monographien: Entsprechende Bestellungen sind
bei eindeutiger
fachlicher Zuordnung unmittelbar an die jeweilige überregionale
Schwerpunktbibliothek
zu richten.
|
|
d.
|
Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels: Entsprechende
Bestellungen sind bei
eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen
Schwerpunktbibliotheken,
andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder
an Die Deutsche
Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen
sind.
|
|
2.
|
Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden,
sofern dort ein Nachweis
erwartet werden kann (Anlage 3).
|
|
3. |
Bei der Leitwegfestlegung sollen insgesamt nicht mehr als
drei Stationen angegeben
werden.
|
§ 10
Besteller und Bestellvorgang
|
1.
|
Besteller sind die zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken.
Das gilt auch dann, wenn
der technische Vorgang der Bestellaufgabe durch den Benutzer
erledigt wird.
|
|
2. |
Bei Bestellungen ist der jeweils schnellste Kommunikationsweg
zu nutzen. Die Online-Bestellung ist anderen Bestellformen vorzuziehen.
|
|
3. |
Die Bestellung erfolgt in
standardisierter Form, elektronisch
oder maschinenschriftlich
(Anlage 4). Für jede physische Medieneinheit ist in der Regel
eine eigene Bestellung
erforderlich; diese ist Grundlage für die beim Benutzer zu
erhebende Auslagenpauschale
gem. § 19.
|
§ 11
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen
|
1.
|
Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung
nicht entsprechen, können
von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an
den jeweiligen Besteller
zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung soll vermerkt
werden.
|
|
2.
|
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen vermerken Korrekturen
und Ergänzungen, die sich
bei der Bearbeitung der Bestellung ergeben haben.
|
§ 12
Rücksendung und Weiterleitung von Bestellungen
|
1.
|
Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht
ausführen, so gibt sie diese mit
entsprechendem Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter bzw.
schickt sie bei
Beendigung des Leitwegs an den Besteller zurück.
|
|
2.
|
An den Besteller zurückgesandt werden Bestellungen,
|
|
a.
|
auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums
angeboten wird, aber
wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung
nicht erledigt
werden kann,
|
|
b.
|
bei denen die angegebene Erledigungsfrist überschritten ist.
|
|
3.
|
Bestellungen, die in den Sammelbereich von überregionalen
Schwerpunktbibliotheken
fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden von
diesen ggf. an die einschlägigen
Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit
Schwerpunktbibliotheken Bestellungen
erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich fallen, geben sie
diese unmittelbar an die
zuständige Schwerpunktbibliothek weiter.
|
|
4.
|
Vormerkungen können in Absprache zwischen Lieferbibliothek
und Besteller
vorgenommen werden.
|
|
5.
|
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in
Deutschland erschienene Medien
werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder
Leihverkehrszentrale bearbeitet und
ggf. weitergeleitet.
|
|
6. |
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in
Deutschland erschienene
Medien, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und auch
nicht ermittelt werden
konnten, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt
werden. Eine Weiterleitung
darf nur erfolgen, wenn zumindest ein bibliographischer Nachweis
vorliegt.
|
|
7.
|
Bei automatisierten Bestellverfahren sind die Ziffern 1-6
sinngemäß anzuwenden.
|
§ 13
Versandbestimmungen
|
1.
|
Der Versand bestellter Medien erfolgt unter Nutzung der
technischen und
organisatorischen Möglichkeiten sachgerecht und ohne
Verzögerung. Bei nicht
rückgabepflichtigen Medien ist die elektronische Lieferung zu
bevorzugen.
|
|
2.
|
Bei Versand von rückgabepflichtigen Medien ist jeder Einheit
der dafür bestimmte Teil des
Bestellformulars oder ein entsprechendes Begleitformular
beizufügen.
|
|
3.
|
Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die bestellende
Bibliothek. Das gilt auch im Fall des
§ 10,1 (2. Satz).
|
§ 14
Ausleihbeschränkungen
|
1.
|
Vom Versand können ausgenommen werden:
|
|
a.
|
Medien von besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1800
erschienen sind,
|
|
b.
|
Medien in schlechtem Erhaltungszustand,
|
|
c.
|
Medien außergewöhnlichen Formats,
|
|
d.
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Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
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|
e.
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nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge
ihrer Beschaffenheit durch den
Versand gefährdet werden,
|
|
f.
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Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
|
|
g.
|
am Ort besonders viel
benutzte Medien, insbesondere Bestände der Lehrbuchsammlungen.
|
|
2.
|
Ausnahmen vom Versand sind auf Sonderfälle zu beschränken.;
dies ist im Einzelfall zu
begründen. Vorab soll auch geprüft werden, ob ein Versand
unter besonderen
Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der
bestellenden Bibliothek mitzuteilen.
|
|
3.
|
Ist ein Versand nicht möglich und auch bei einer anderen
Bibliothek nicht zu erwarten, wird
die Bestellung an den Besteller zurückgesandt.
|
§ 15
Kopien im Leihverkehr
|
1.
|
Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel
und Textausschnitte werden
grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform
geliefert, soweit dies
urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen
technischen
Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt
werden.
|
|
2.
|
Kopien von bis zu 20 Vorlagenseiten werden ohne zusätzliche
Berechnung geliefert. Wird
ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden
Bibliothek nicht möglich,
den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Kopien bzw.
andere
Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur
Kostenübernahme aus der
Bestellung hervorgeht.
|
§ 16
Benutzung der entliehenen Medien
Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen
Medien nach ihren eigenen
Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der
gebenden Bibliothek
zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger
Zustimmung durch die
gebende Bibliothek zulässig.
§ 17
Leihfristen
Die Leihfrist beträgt ohne die Zeit für Hin- und Rücksendung
einen Monat. In besonderen
Fällen kann die gebende Bibliothek auch kürzere Fristen
festsetzen Eine Verlängerung der
Leihfrist ist rechtzeitig vorher bei der gebenden Bibliothek zu
beantragen, sofern diese nicht
bereits entsprechende Regelungen festgelegt hat.
§ 18
Rücksendung, Schadenersatz
|
1.
|
Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte
Rücklieferung der entliehenen Medien
verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher
Versandform wie die Anlieferung zu
erfolgen.
|
|
2.
|
Die nehmende Bibliothek haftet für Verlust und
Beschädigung, auch wenn diese auf den
Versandwegen entstehen. Sie hat in diesen Fällen ein
gleichwertiges Ersatzexemplar zu
beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende
Bibliothek Art und Höhe des
Schadensersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende
Bibliothek anstelle der
Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten
verlangen.
|
§ 19
Kosten
|
1.
|
Für den Leihverkehr wird durch die nehmende Bibliothek
lediglich eine von den jeweiligen
Unterhaltsträgern festzusetzende Auslagenpauschale vom Benutzer
erhoben (Anlage 5).
|
|
2.
|
Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe,
besondere Versicherungen,
umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte
Ersatzmedien etc.) werden
der gebenden Bibliothek auf Verlangen erstattet.
|
|
3.
|
Die nehmende Bibliothek hat an die gebende Bibliothek einen
zwischen den Ländern
abgestimmten einheitlichen Betrag für jede positiv erledigte
Online-Bestellung abzuführen.
Voraussetzung ist die Bestell-Abwicklung über die regionalen
Verbundsysteme. Hierfür
sind geeignete Verfahren und Verrechnungsformen innerhalb und
zwischen den Ländern
abzustimmen und festzulegen (Anlage 5).
|
§ 20
Inkrafttreten
1. Diese Leihverkehrsordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft.
2. Die Leihverkehrsordnung vom 17.5.1979 wird gleichzeitig aufgehoben.
Anlage 1
Kriterienkatalog für die Prüfung von Zulassungsanträgen
zur Teilnahme am Deutschen Leihverkehr
Es wird empfohlen, die Prüfung von Zulassungsanträgen auf der
Grundlage der mit diesem Kriterienkatalog ermittelten Bibliotheksdaten
vorzunehmen.
Bei der Gesamtbewertung eines Zulassungsantrags können auch
besondere Umstände des Einzelfalls und regionale Besonderheiten
berücksichtigt werden, wenn nur so eine hinreichende lokale bzw. regionale
Literaturversorgung sichergestellt werden kann.
1. Antragstellende Bibliothek:
-
Name, Adresse, Tel., Fax, E-Mail,
WWW-Homepage
-
Bibliothekssigel (Vergabe durch SB
zu Berlin-PK/Sigelstelle)
-
Bibliotheksleitung
-
Unterhaltsträger (bei
Firmenbibliotheken: Sonderprüfung)
-
Wissenschaftliche / Öffentliche
Bibliothek
-
Allgemeine Zugänglichkeit
-
Mitglied in einem lokalen
Bibliothekssystem
2. Fachpersonal (Fernleihe):
3. Elektronische Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten:
-
Internet-Anschluss
-
Teilnahme am zuständigen
regionalen Verbundsystem (Detailangaben)
-
Zugriffsmöglichkeiten auf
regionale und überregionale Datenbanken und Nachweisinstrumente gem. § 7,1 LVO (Detailangaben)
4. Bibliographischer Apparat:
5. Nachweissituation eigener Bestände (regional/überregional):
6. Eigener Bestand (Umfang, Schwerpunkte):
-
Umfang
-
Schwerpunkte
-
Spezialsammlungen
-
Pflichtexemplare
7. Technische und räumliche Ausstattung:
-
Allgemein zugängliche Lesesäle
und Benutzungseinrichtungen
-
Benutzer-PC (Internet; CD-ROM)
-
Lesegeräte für Mikrofiche /
Mikrofilm
-
Kopiergeräte
-
Tresor für Wertbestände
8. Ortsausleihe:
9. Sonstiges:
-
Teilnahme am Regionalen Leihverkehr
(ggf. Bestellvolumen)
-
Erwartetes Bestellvolumen im
Deutschen Leihverkehr (nach Zulassung)
-
Weitere leihverkehrsrelevante
Bibliotheken am Ort (ggf. Art und Weise der Zusammenarbeit)
Anlage 2
Übersicht Leihverkehrsregionen
- Leihverkehrszentralen -
Regionale Verbundsysteme
| Leihverkehrsregion
|
Leihverkehrszentrale
|
Regionales Verbundsystem
|
Baden-Württemberg
(BAW)(und Saarland und Teile Rh.-Pfalz)
|
Bibliotheksservice-Zentrum/
Zentralkatalog Baden-
Württemberg, Stuttgart
|
Südwestdeutscher Bibliotheksverbund
(SWB),
Konstanz
|
Bayern (BAY)
|
Bayerische
Staatsbibliothek/
Bayerischer Zentralkatalog, München
|
Bibliotheks-Verbund Bayern
(BVB),
München
|
Berlin-Brandenburg (BER)
|
Zentral-u. Landesbibliothek
Berlin/Leihverkehrszentrale, Berlin
|
Kooperativer Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg
(KOBV), Berlin
|
Hessen (HES)
(und Teile Rh.-Pfalz)
|
Stadt- u.
Universitätsbibliothek/
Hessischer Zentralkatalog, Frankfurt a.M.
|
Hessisches
Bibliotheks-
Informationssystem
(HeBIS),
Frankfurt a.M.
|
Gebiet des Gemeinsamen
Bibliotheksverbundes (GBV) der Länder
Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
|
Niedersächsische
Staats- u. Universitätsbibliothek / Niedersächsischer Zentralkatalog, Göttingen (NIE)
|
Gemeinsamer Bibliotheksverbund
(GBV), Göttingen
|
Staats u.
Universitätsbibliothek / Norddeutscher Zentralkatalog, Hamburg (HAM)
|
Gemeinsamer Bibliotheksverbund
(GBV), Göttingen
|
Universitäts u. Landesbibliothek /
Zentralkatalog Sachsen-Anhalt, Halle (SAA)
|
Gemeinsamer Bibliotheksverbund
(GBV), Göttingen
|
Thüringische
Universitäts- u. Landesbibliothek /
Thüringer Zentralkatalog, Jena (THU)
|
Gemeinsamer Bibliotheksverbund
(GBV), Göttingen
|
Nordrhein-Westfalen (NRW)
(und Teile Rh.-Pfalz)
|
Hochschulbibliotheks-
zentrum NRW /
Leihverkehrszentrale,
Köln
|
Nordrhein-
Westfälischer
Bibliotheksverbund (HBZVerbund), Köln
|
Sachsen (SAX)
|
Sächsische Landesbibliothek-
Staats u.
Universitätsbibliothek / Sächsischer Zentralkatalog, Dresden
|
Südwestdeutscher Bibliotheksverbund (SWB),
Konstanz
|
Anlage 3
Übersicht zur Nachweissituation bei den Leihverkehrszentralen
/ Regionalen Zentralkatalogen
Sofern bei einzelnen Titeln kein Bestandsnachweis zu ermitteln
ist, kann gem. den in §§ 8 und 9 LVO genannten Möglichkeiten die Bestellung auch an
einzelne Leihverkehrszentralen mit den dort verfügbaren Regionalen
Zettel-Zentralkatalogen geleitet werden.
Für folgende Zeiträume kann ggf. ein Nachweis erwartet werden
(Stand: 2003):
BAY
|
Nachweise vor 1982;
(Bestände der BSB (12) von 1501 bis 1840 im BVB-OPAC
nachgewiesen).
|
BAW
|
Nachweise vor 1992.
|
BER
|
Nachweise vor 1990.
|
HAM
|
Nachweise vor 1995.
|
HES
|
Entfällt.
|
NIE
|
Nachweise vor 1980.
|
NRW
|
Nachweise von Monographien 1976 - 1990; Zeitschriften (vor
allem mit regionalem Bezug).
|
SAA
|
Nachweise vor 1990.
|
SAX
|
Nachweise ohne zeitliche Beschränkung.
|
THU
|
Nachweise vor 1990.
|
Anlage 4
Standard-Angaben für Bestellungen
A.
|
Bestellungen in
elektronischer Form:
Die Bestellung
nachgewiesener Medien erfolgt online bei der besitzenden Bibliothek auf der
Basis der im Einzelfall genutzten Datenbank.
Die bestellende Bibliothek ist verpflichtet, die für eine
ordnungsgemäße Lieferung von der gebenden Bibliothek benötigten
Bestellinformationen zu liefern. Dazu zählen insbesondere:
-
Bestellende Bibliothek, Sigel,
Lieferadresse;
-
Benutzer-Identifikation (Name
und/oder Benutzernummer);
-
Ggf. Zusatzinformationen: z.B.
Kostenübernahmeerklärung für außergewöhnliche Kosten; Akzeptanz von anderen Auflagen,
sofern bestellte Auflage nicht verfügbar.
Die automatische Weiterleitung elektronischer Bestellungen
zwischen einzelnen Datenbanken bei Nichtverfügbarkeit ist auf der Basis
der beteiligten Systeme zulässig.
|
B.
|
Bestellungen in konventioneller Form:
Sofern Online-Bestellungen nicht möglich sind, können
Bestellungen auch auf konventionellem Weg erfolgen. Dazu zählen insbesondere:
Bestellformulare als Datenbankausdrucke (Versand per Post, als
Fax), Leihscheinformular der LVO von 1993 ("roter
Leihschein"; bleibt weiterhin gültig).
Dabei sollen in der Bestellung standardmäßig folgende
Mindestangaben enthalten sein:
|
|
1.
|
Bibliographische Angaben
a. Monographien:
b. Mehrbändige Werke, Schriftenreihen:
c. Aufsätze:
d. Angabe ermittelter Bestandsnachweise:
e. bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis:
|
2.
|
Bestellinformationen
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Bestellende/nehmende Bibliothek,
Sigel, Lieferadresse
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Benutzer-Identifikation (Name
und/oder Benutzernummer)
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Bestellnummer
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Bestelldatum
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Zusatzinformationen: Akzeptanz von
anderen Auflagen; Kostenübernahmeerklärung für außergewöhnliche Kosten.
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Bei Bestellungen ohne
Bestandsnachweis: Bei Leitwegfestlegung Angabe von max. 3 Stationen; Angabe der
max. Erledigungsfrist.
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Anlage 5
Kosten im Deutschen Leihverkehr
1.
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Auslagenpauschale gem. § 19,1:
Die Höhe der Auslagenpauschale wird von den Unterhaltsträgern
der Leihverkehrs-Bibliotheken festgelegt, wobei eine einheitliche
Regelung angestrebt werden soll. Porto- bzw. Lieferkosten für die
Benachrichtigung bzw. Auslieferung können ggf. zusätzlich berechnet werden.
Die Auslagenpauschale und die Porto- bzw. Lieferkosten erhebt
die nehmende Bibliothek vom Benutzer.
Die Auslagenpauschale wird fällig bei Bestellabgabe,
unabhängig von einem Erfolg der Bestellung. Bezugsgröße ist die physische
Medieneinheit gem. § 10,3.
Außergewöhnliche Kosten gem. § 19,2 werden direkt zwischen
der nehmenden und der gebenden Bibliothek abgerechnet ohne
Einschaltung des nachstehend empfohlenen pauschalen Verrechnungsverfahrens.
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2.
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Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken gem.
§ 19,3:
Eine Verrechnung findet nur in den Fällen statt, bei denen die
Bestellung online über das für die nehmende Bibliothek zuständige
Verbundsystem erfolgt ist.
Die Kultusministerkonferenz empfiehlt hierfür ein
pauschaliertes Abrechungsverfahren:
Bei der für die nehmende Bibliothek zuständigen
Verbundzentrale wird treuhänderisch ein Verrechnungskonto eingerichtet.
Für jede Online-Bestellung, die von einer Bibliothek positiv
erledigt wird, zahlt die nehmende Bibliothek einen Betrag in Höhe von 1,50 EURO
(bzw. eine entsprechende Verrechnungseinheit) ein.
Für jede positiv erledigte Online-Bestellung ( = pro
ausgelieferter physischer Medieneinheit/Kopie ) erhält die gebende Bibliothek einen
Betrag in Höhe von 1,20 EURO (bzw. eine entsprechende Verrechnungseinheit)
gutgeschrieben.
Die Verbundzentralen erhalten für ihre Aufwendungen pro positiv
erledigter Bestellung 0,30 EURO, wenn die Verrechnung innerhalb der eigenen
Region stattfindet.
Bei einer Verrechnung zwischen den Verbünden erhält jede
Verbundzentrale einen Anteil von 0,15 EURO.
Einzelheiten des Verfahrens einschließlich Zahlungs- und
Verrechnungs-Zeiträume sollen durch die Verbundzentralen nach Absprache
verbindlich festgelegt werden, insbesondere die Verrechnung zwischen
einzelnen Verbundzentralen, wenn gebende und nehmende Bibliothek
unterschiedlichen Verbundsystemen angehören.
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Anmerkungen zur Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik
Deutschland
Leihverkehrsordnung (LVO)
1.
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Zu § 2 Ziff. 3:
Die betreuende Bibliothek übernimmt damit die Funktionen einer
bisherigen
Leitbibliothek.
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2.
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Zu § 8 Ziff. 4 a:
Für die lokale und regionale Presse können auch Bibliotheken
am Erscheinungsort
herangezogen werden.
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3.
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Zu § 13 Ziff. 2:
Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muss, ist
jedem Paket ein
eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt
des Paketes
bezieht. Für Sendungen des gebenden bzw. des nehmenden
Leihverkehrs sind
unterschiedliche Begleitformulare zu verwenden. Bei der
Verwendung eines
gemeinsamen EDV-Formulars müssen gebender und nehmender
Leihverkehr
deutlich unterschieden werden.
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4.
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Zu § 14 Ziff.. 1 a und b:
Statt der Ausleihe des Originals ist in diesen Fällen die
Lieferung von Kopien oder
Mikroformen zu erwägen, ggf. gegen Berechnung.
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5.
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Zu § 14 Ziff. 2:
Für die überregionalen Schwerpunktbibliotheken besteht eine
besondere
Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr
zur Verfügung zu
stellen.
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6.
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Zu § 15 Ziff. 1:
Der Lieferung ist ein Bestellnachweis beizufügen.
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7.
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Zu § 17:
Kürzere Leihfristen müssen durch auffällige Friststreifen
kenntlich gemacht
werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen sind die
Bestellnummer und
die Signatur anzugeben.
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8.
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Zu § 19 Ziff. 2:
Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die
Kostenpflicht zwischen nehmender und gebender Bibliothek vorher abgesprochen
oder die Bereitschaft des Benutzers zur Kostenübernahme auf der Bestellung
deklariert war.
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Quelle: Niedersächsisches Ministerialblatt,
Jg. 53, Nr. 38/2003, S. 759 -
764.
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